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Die Europäisierung des Tatbestandes der Marktmanipulation
Die EU hat 2014 mit der Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erstmalig von der Annexkompetenz des Art. 83 Abs. 2 AEUV Gebrauch gemacht und strafrechtliche Mindestvorgaben zur Marktmanipulation geschaffen. Zeitgleich wurde mit der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein vollharmonisierender Verbotstatbestand normiert. Diese Regelungsweise hat Divergenzen hervorgerufen, welche die Vereinbarkeit der Schaffung zweier parallel geregelter Tatbestände mit den Grundsätzen der strafrechtlichen Mindestharmonisierung betreffen. Zudem führt das ...

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